Teilhaber. שותף (syr. ܫܰܘܬܳܦܳܐ), socius.
Hofe. In welchem Jeder von beiden seine Wohnung hat.
eine Abteilung. מחיצה St. חוץ scheiden, teilen.
machen wollen. Sie wollen den gemeinsamen Hof teilen. Der Hof ist so klein, dass er nur mit beiderseitiger Einwilligung geteilt werden kann, s. weiter Mischna 6.
so bauen sie die Wand in der Mitte. Jeder muss von seinem Teile, den er bereits durch Besitzergreifung (חזקה = occupatio) sich angeeignet hat, die Hälfte des Raumes für eine aufzuführende Wand hergeben.
von Bruchsteinen. גויל (st. גול, verw. mit גלל, Stein) unbehauene Steine.
Halbziegeln. כפיס, Habak. 2, 11 (viell. ar. كسف pars, segmentum) ist nach dem Talm. ein Halbziegel von 1½ Handbreit in der Breite und 3 Handbreit in der Länge, = אריח Erubin I, 3.
Ziegeln. Von 3 Handbreit im Quadrat.
Alles nach dem Landesbrauche. Wenn es z. B. Brauch ist, aus Rohr oder Baumgezweige eine Wand zu machen, genügt eine solche; sie muss jedoch so dicht sein, dass man nicht von dem einen Gebiete aus in das andere hineinsehen könne, weil man sonst dem Nachbar dadurch schaden kann, dass man all sein Tun und Treiben beobachtet (היזק ראיה).
drei Handbreit. Diese Wand braucht wegen der hervorragenden Spitzen der unbehauenen Steine eine Handbreit mehr an Raum als eine Quadersteinwand.
zwei Handbreit. Je zwei Halbziegel werden durch eine Handbreit dicke Schicht Mörtel mit einander verbunden; daher muss diese Wand eine Handbreit dicker sein, als die aus ganzen Ziegeln.
anderthalb Handbreit. Die Höhe einer jeden Wand soll mindestens 4 Ellen betragen.
gehören der Platz und die Steine beiden. Selbst wenn die Steine im Gebiete des Einen sich befinden, kann sie der Andere ohne Beweis von ihm fordern.